Pro Sport Berlin 24 e.V.

 

 

Die Satzung des Pro Sport Berlin 24 e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der am 26. September 1924 in Berlin gegründete Verein führt den Namen "Postsportverein Berlin e.V." (PostSV).

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Organisationen der Selbstverwaltung des deutschen Sports.

§ 2 Zweck, Grundsätze

(1) Der Verein betreibt Amateursport und im Zusammenhang damit Freizeitpflege. Er pflegt und fördert insbesondere Wettkampfsport, Freizeit und Gesundheitssport, Familien- und Seniorensport, die sportliche Jugendhilfe, die Abhaltung von Sportunterricht.

(2) Er wendet sich mit seinen Angeboten besonders an alle aktiven und ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.

(3) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf steuerbegünstigter, gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts .Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein führt als Mitglieder:  

a) aktive Mitglieder,

b) jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren,

c) Mitglieder auf Zeit (Kursmitglieder),

d) fördernde Mitglieder,

e) Ehrenmitglieder.

(2) Die Mitglieder können dem Verein unmittelbar oder über eine Abteilung angehören. Mitglieder, die dem Verein unmittelbar angehören, können in Gruppen oder Kursen zusammengeschlossen sein

 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die korporative Mitgliedschaft von Vereinen ist zulässig, wenn deren Zwecke und Grundsätze § 2 entsprechen. Die Einzelmitglieder dieser Vereine gelten als fördernde Mitglieder (§ 3 Abs. 1 d)

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmungen der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(4) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Bei Mitgliedern, die sich einer Abteilung oder einer Gruppe anschließen, ist deren Vorstand anzuhören.

 
§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Zeitablauf, Tod, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Dasselbe gilt auch bei einem Wechsel zur außerordentlichen Mitgliedschaft. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium.

(3) Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.

(4) Die Streichung eines Mitglieds durch das Präsidium kann bei Zahlungsrückstand von Beiträgen nach erfolgloser Mahnung erfolgen.

(5) Ein Mitglied kann nach Anhörung vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen, Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins oder

b) der zuständigen Vorstände,

c) schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben  unsportlichen Verhaltens,

d) unehrenhaften Verhaltens.

(6) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschluss ist mit einer Frist von 14 Tagen Berufung an den Ehrenrat zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

(8) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Kosten des Verfahrens trägt das ausgeschlossene Mitglied.

 
§ 6 Maßregelungen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Organe des Vereins oder Anordnungen der zuständigen Vorstände verstoßen, können vom Präsidium nach Anhörung folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,

b) angemessene Geldbuße,

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

(2) § 5 Abs. 6 bis 9 gelten entsprechend.

 
§ 7 Beiträge

(1) Beiträge setzt der Vereinsrat auf Vorschlag der betroffenen Abteilung oder Gruppe oder des Präsidiums fest; hiervon abweichend setzt Kursbeiträge das Präsidium fest.

(2) Beiträge sind im Wege des Einziehungsverfahrens zu entrichten. Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(5) Näheres regelt die Beitragsordnung.

 
§ 8 Haftung

(1) Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die Mitglieder innerhalb des Vereinsbetriebs erleiden.

(2) Für Diebstähle sowie für Schäden an Kraftfahrzeugen und durch Kraftfahrzeuge, die auf dem Vereinsgelände, den sonstigen Übungsstätten oder bei den Vereinsveranstaltungen verursacht werden, haftet der Verein nicht.

(3) Jedes Mitglied haftet für Schäden, die es durch satzungs- und ordnungswidriges sowie schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt.

 
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt in den Abteilungs- und Gruppenversammlungen sind ihre aktiven Mitglieder, Mitglieder auf Zeit sowie Ehrenmitglieder (§ 3 Abs. 1 a, c und e).

(2) In den Jugendversammlungen haben Jugendliche vom vollendeten 7. Lebensjahr an Stimmrecht.

(3) Mitglieder des Präsidiums sind in allen Versammlungen stimmberechtigt.

(4) In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt:

a)  Die Vorsitzenden der Abteilungen und Gruppen oder ihre Stellvertreter. Jeder Stimmberechtigte hat je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme.  

b) Die Mitglieder des Präsidiums,

c) Der Vereinsjugendwart

(5) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(6) Wählbar sind volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder.

(7) Mitglieder ohne Stimmrecht können an den Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 
§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung,

b) der Vereinsrat,

c) das Präsidium,

b) der Vereinsrat,

c) das Präsidium.

 
§ 11 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Hauptversammlung findet in jedem Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn es

a) das Präsidium beschließt,

b) der Vereinsrat beschließt oder

c) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.

(4) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch das Präsidium. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der  Vereinszeitung oder durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

(5) Die Hauptversammlung beschließt über:

a) Genehmigung des Jahresabschlusses,

b) Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Präsidiums,

c) Wahlen der Mitglieder, des Präsidiums, des Vereinsjugendwarts, des Ehrenrats, der Kassenprüfer,

d) Satzungsänderungen,

e) Anträge

(6) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

(7) Über Anträge wird nur abgestimmt, wenn sie mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich dem Präsidium vorliegen.

(8) Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 6 Wochen Vor der Hauptversammlung beim Präsidium eingehen.

(9) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden; dies gilt auch bei der Änderung des Zwecks des Vereins.


 
§ 12 Vereinsrat

(1) Dem Vereinsrat gehören an:

a) die Mitglieder des Präsidiums,

b) die Vorsitzenden der Abteilungen und Gruppen oder ihre Stellvertreter,

c) der Vereinsjugendwart,

d) der Vorsitzende des Ehrenrats.

(2) Der Vereinsrat tritt jährlich mindestens dreimal zusammen. Die Sitzungen leitet der Präsident oder ein Mitglied des Präsidiums.

(3) Der Vereinsrat legt die allgemeinen Richtlinien zur Führung des Vereins und für den Sportbetrieb fest. Er berät das Präsidium bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins.

(4) Der Vereinsrat beschließt über:

a)  den Haushaltsplan,

b)  die Ordnungen des Vereins,

c)  die Zulassung und Auflösung von Abteilungen oder Gruppen,

d)  Beiträge (§ 7 Abs. 1)

(5) Der Vereinsrat ist bei den Sitzungen über die Tätigkeit des Präsidiums zu unterrichten.

(6) Der Vereinsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 
§ 13 Präsidium

(1)   Dem Präsidium gehören an:

a)    der Präsident,

b)    drei Vizepräsidenten,

c)    der Schatzmeister.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die drei Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen dieVizepräsidenten ihre Vertretungsmacht nur im Rahmen der ihnen zugeteilten Aufgaben ausüben. Das Präsidium kann einenbesonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen.

3) Das Präsidium leitet den Verein. Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen. Das Präsidium tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Mitlieder des Präsidiums es beantragen.

4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

5) Das Präsidium hat

a)   die Beschlüsse der Vereinsorgane zu verwirklichen,

b)   das Vermögen des Vereins zu verwalten und Ausgaben zu bewilligen,

c)   die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.

(6) Das Präsidium entscheidet über:

a) Aufnahme, Ausschluss, Maßregelung und Streichung von Mitgliedern,

b) Stundung und Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen,

c) Ausnahmen von der Einhaltung der Kündigungsfrist.

(7) Die Verteilung der Aufgaben auf die Mitglieder des Präsidiums regelt ein Geschäftsverteilungsplan. Ein Mitglied des Präsidiums muss zuständig sein für Jugendfragen.

(8) Aufgaben des Präsidiums können von diesem mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder hauptamtlichen Mitarbeitern übertragen werden. Das Präsidium kann zu seiner Entlastung und Unterstützung von ihm bestellten ehrenamtlichen Referenten Aufgaben übertragen; Referenten nehmen bei Bedarf an den Sitzungen der Organe des Vereins mit beratender Stimme teil.

(11) Ehrenpräsidenten haben Sitz im Präsidium und Vereinsrat mit beratender Stimme. Sie können Aufgaben im Präsidium nach Vereinbarung übernehmen.

 
§ 14 Ehrenrat

(1)  Der Ehrenrat besteht aus

a)   einem Vorsitzenden und

b)   4 Beisitzern.

(2) Der Ehrenrat entscheidet über Berufungen der Mitglieder gegen Entscheidungen des Präsidiums nach § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1.

(3) Die Mitglieder des Ehrenrats dürfen nicht gleichzeitig dem Präsidium angehören.

(4) Der Ehrenrat regelt sein Verfahren pflichtgemäß selbst unter Anlehnung an die Bestimmungen dieser Satzung und der Ordnungen.

(5) Das Präsidium ist verpflichtet, den Entscheidungen des Ehrenrats nachzukommen und die betreffenden Mitglieder zu unterrichten.

 
§ 15 Arbeitsausschüsse

(1) Für die Beratung wichtiger Vereinsangelegenheiten können Arbeitsausschüsse gebildet werden.

(2) Die Arbeitsausschüsse und ihre Mitglieder werden vom Präsidium berufen.

(3) Die Sitzungen der Arbeitsausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom federführenden Mitglied des Präsidiums oder dem vom Präsidium bestimmten Leiter einberufen und geleitet.

(4) An den Sitzungen der Arbeitsausschüsse können die Mitglieder des Präsidiums teilnehmen. Sie sind zu allen Sitzungen einzuladen.

 
§ 16 Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Ordnungen selbständig.

(2) Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

(3) Das Nähere regelt eine von der Jugendversammlung zu beschließende Jugendordnung, die vom Vereinsrat zu bestätigen ist.

 
§ 17 Abteilungen und Gruppen

(1) Für die im Verein nach § 2 zu verfolgenden Zwecke und Grundsätze bestehen Abteilungen oder Gruppen. Sie können durch Beschluss des Vereinsrats zugelassen oder aufgelöst werden.

(2) Die Abteilung oder Gruppe wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, ggf. den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

(3) Abteilungs- oder Gruppenversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Sie wählen den Vorsitzenden, den Stellvertreter, die Mitarbeiter und auf Vorschlag der Jugendversammlung der Abteilung oder Gruppe den Jugendwart.

(4) Mitglieder des Vorstands können auch durch das Präsidium berufen werden.

(5) Der Vorstand ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf deren Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.

(6) Der Vorstand hat das Recht, Auskünfte, die die Abteilung bzw. Gruppe betreffen, vom Präsidium zu verlangen.

(7) Die Abteilungen und Gruppen sind nach Maßgabe der Finanzordnung rechtsgeschäftlich vertretungsbefugt; näheres bestimmt der jeweilige Vorstand. Die Vertretungsberechtigung nach § 13 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

 
§ 18 Ehrungen

(1) Die Hauptversammlung kann um die Führung des Vereins verdiente Mitglieder zu Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit wählen.

(2) Der Vereinsrat kann Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(3) Besondere Verdienste um den Verein und langjährige Mitgliedschaft werden nach einer besonderen Ehrungsordnung geehrt.

 
§ 19 Kassenprüfung

(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens 2 von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.

(2) Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.

 
§ 20 Wahlen

(1)    Auf die Dauer von 4 Jahren werden gewählt:

a) das Präsidium,

b) die Vorstände der Abteilungen und Gruppen,

c)  der Vereinsjugendwart,

d)  der Ehrenrat,

e)  die Kassenprüfer.

(2) Der Vereinsjugendwart wird der Hauptversammlung von der Jugendversammlung zur Wahl vorgeschlagen.

(3) Gewählte Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis die Nachfolger satzungsgemäß bestellt sind.

(4) Scheidet ein Mitglied während der laufenden Amtszeit aus seinem Amt aus, kann das Präsidium bis zur nächsten Wahl ein neues Mitglied ersatzweise berufen.

 
§ 21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vereinsrat mit 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von 2/3 der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Stimmen der bei der Hauptversammlung Stimmberechtigten (§ 9 Abs. 4) vertreten sind. Die Auflösung kann nur mit 3/4 der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Ist eine außerordentliche Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

 
§ 22 Niederschriften über Beschlüsse

Über alle Versammlungen und Sitzungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 
§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.